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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SHP – Salzburger Haustechnik GmbH für Heizung-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärtechnik

Diese AGB gelten für alle Vertragsbeziehungen der SHP – Salzburger Haustechnik GmbH. Stand: Dezember 2025

 

0. Anwendungsbereich / Vertragssprache


0.1 Diese AGB sind Bestandteil jedes Angebots, jeder Auftragsbestätigung und jeder Rechnung der SHP – Salzburger Haustechnik GmbH. 0.2 Im Zweifelsfall gilt ausschließlich die deutschsprachige Fassung.

0.3 Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden.

0.4 Mit der Auftragserteilung oder Annahme eines Angebots gelten diese AGB als vereinbart.

 


1. Geltungsbereich


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Montagen der SHP – Salzburger Haustechnik GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) gegenüber Privatkunden (Verbrauchern) und Geschäftskunden (Unternehmern).

1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.3 Mit der Auftragserteilung oder Annahme eines Angebots gilt die Anwendung dieser AGB als vereinbart.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (siehe Punkt 18.4).

 


2. Angebote und Kostenvoranschläge


2.1 Angebote sind freibleibend und 30 Tage gültig, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wird.

2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich; das Entgelt wird bei Auftragserteilung gutgeschrieben.

2.3 Technische Unterlagen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe oder Nutzung ohne schriftliche Zustimmung ist unzulässig.

2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Absprachen und Arbeitsfortschritte durch Fotos, Videos oder Protokolle zu dokumentieren. Diese Dokumentationen gelten im Streitfall als Beweismittel mit Beweisvermutung zugunsten des Auftragnehmers.

 


3. Vertragsabschluss und Schriftform


3.1 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungsausführung zustande.

3.2 Mündliche Abreden, Nebenvereinbarungen oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.3 Rechtserhebliche Erklärungen (Rücktritt, Mängelrüge, Fristsetzung u. ä.) bedürfen der Schriftform. E-Mails gelten nur dann als zugegangen, wenn deren Erhalt schriftlich bestätigt wurde.

3.4 Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.

3.5 Elektronische Mitteilungen (E-Mail, Kundenportal oder vergleichbare Systeme) gelten mit dokumentiertem Versand als zugegangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Zustellnachweise des Auftragnehmers (z. B. Sendeprotokoll, Server- oder Zeitstempel) gelten als ausreichender Beweis des Zugangs.

 


4. Preise und Zahlung


4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.2 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

4.3 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe: bei Unternehmern 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB), bei Verbrauchern 4 % p.a.

4.4 Für jede gerechtfertigte Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 40,– verrechnet. Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.5 Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Wird eine angeforderte Zahlung nicht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Preisgleitklausel: Ändern sich nach Vertragsabschluss wesentliche Kostenbestandteile (z. B. Material-, Energie- oder Lohnkosten), ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis im gleichen Verhältnis anzupassen, sofern die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex (VPI 2020) der Statistik Austria; Basis ist der Monat des Vertragsabschlusses.

 


5. Leistungsumfang und Materialien


5.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung.

5.2 Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

5.3 Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich geprüfte Materialien nach dem Stand der Technik; der Einsatz gleichwertiger Ersatzprodukte ist zulässig, sofern Qualität und Funktion gleichbleiben.

5.4 Für von Dritten erbrachte Leistungen (z. B. Subunternehmer, Lieferanten, Kooperationspartner) haftet der Auftragnehmer nur bei eigenem Auswahlverschulden.

5.5 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs sind nur wirksam, wenn sie schriftlich als Change-Order bestätigt wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erforderliche Mehrleistungen oder Zusatzarbeiten unmittelbar in Rechnung zu stellen. Erfolgt binnen sieben Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung kein Widerspruch des Auftraggebers, gelten die Änderungen als genehmigt.

 


6. Abnahme, Verzug und Beweislast


6.1 Nach Fertigstellung ist die Leistung unverzüglich abzunehmen.

6.2 Mit der Abnahme gilt das Werk als mangelfrei, sofern der Auftraggeber keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt.

6.3 Eine Inbetriebnahme, Nutzung oder Teilzahlung gilt als stillschweigende Abnahme.

6.4 Bleibt der Auftraggeber dem vereinbarten Abnahmetermin fern, gilt die Abnahme als erfolgt.

6.5 Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine Lager- oder Bereithaltungsgebühr von 1 % des Auftragswertes je begonnener Woche verlangen.

6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Arbeiten durch Fotos, Videos oder Protokolle zu dokumentieren; diese gelten im Streitfall als Beweismittel mit Beweisvermutung zugunsten des Auftragnehmers.

6.7 Jede Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren. Erfolgt keine schriftliche Mängelrüge innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe oder Mitteilung der Fertigstellung, gilt die Leistung als abgenommen und mangelfrei. In diesem Fall beginnt die Gewährleistungsfrist mit Ablauf der siebentägigen Frist.

 


7. Liefer- und Ausführungsfristen


7.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. 7.2 Verzögerungen durch Lieferanten, Materialengpässe oder höhere Gewalt berechtigen nicht zu Rücktritt oder Schadenersatz. 7.3 Wird der Auftragnehmer an der fristgerechten Ausführung durch Umstände gehindert, die nicht ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, sind Ansprüche auf Vertragsstrafen, Deckungskäufe, Ersatzvornahmen oder Folgeschäden ausgeschlossen.

8. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers


8.1 Der Auftraggeber hat für freien Zugang zur Baustelle, sichere Lagerflächen sowie Energie- und Wasserversorgung zu sorgen.

8.2 Er stellt vor Arbeitsbeginn alle erforderlichen Informationen über Leitungs- und Konstruktionsverläufe bereit und trägt die Verantwortung für deren Richtigkeit.

8.3 Alle notwendigen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Versäumnisse oder behördliche Auflagen.

8.4 Energie, Wasser und geeignete Lagerräume sind während der Leistungserbringung unentgeltlich bereitzustellen.

8.5 Gerät der Auftraggeber mit der Annahme oder Schaffung von Ausführungsbedingungen in Verzug, kann der Auftragnehmer Ersatz der Wartezeit und Mehraufwände verlangen.

8.6 Arbeitsunterbrechungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gelten als Arbeitszeit.


8a. Pläne, Unterlagen und Angaben des Auftraggebers


8a.1 Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf Grundlage der vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Maße, technischen Daten und sonstigen Unterlagen aus.

8a.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung dieser Angaben.

8a.3 Für Schäden, Mehraufwand, Verzögerungen oder Folgeschäden, die aus fehlerhaften, unvollständigen oder widersprüchlichen Plänen, Angaben oder Anweisungen des Auftraggebers entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

8a.4 Ergeben sich im Zuge der Ausführung offensichtliche Unstimmigkeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. Unterbleibt eine umgehende schriftliche Korrektur, gilt die Ausführung gemäß den vorliegenden Unterlagen als genehmigt.
8b. Bautoleranzen und Bestandsabweichungen


8b.1 Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden oder Anlagen gelten die allgemein anerkannten Bautoleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202 bzw. vergleichbaren technischen Richtlinien als vereinbart.

8b.2 Abweichungen innerhalb dieser Toleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen weder zu Nachbesserung, Preisminderung noch Rücktritt.

8b.3 Der Auftraggeber erkennt an, dass bei Bestandsobjekten technisch oder baulich bedingte Abweichungen unvermeidbar sind und keine Haftung des Auftragnehmers begründen.


8c. Vorbestehende Mängel und Altzustände


8c.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Mängel oder Fehlfunktionen, die bereits vor Beginn der Arbeiten am Objekt bestanden oder deren Ursache im Altbestand liegt.

8c.2 Werden während der Arbeiten verdeckte Mängel, Materialfehler, Leitungs- oder Bausubstanzschäden sichtbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens auszusetzen.

8c.3 Für die Beseitigung solcher vorbestehender Mängel ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

8c.4 Erfolgt eine Beauftragung zusätzlicher Leistungen zur Behebung dieser Mängel, gelten diese als gesonderter Zusatzauftrag und werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet.

8c.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Folgeschäden, die auf den mangelhaften oder nicht normgerechten Altzustand zurückzuführen sind.


8d. Nachträglich geltend gemachte Mängel und Schadensursachen


8d.1 Für Schäden oder Mängel, die nach Ausführung der Arbeiten geltend gemacht werden, haftet der Auftragnehmer nur, wenn durch ein unabhängiges, sachverständiges Gutachten eindeutig und nachvollziehbar nachgewiesen wird, dass der Schaden unmittelbar und ursächlich durch eine Pflichtverletzung oder unsachgemäße Leistung des Auftragnehmers entstanden ist.

8d.2 Bloße Behauptungen, Annahmen oder Vermutungen des Auftraggebers oder Dritter begründen keinen Mangelanspruch und keine Schadenersatzpflicht.

8d.3 Tritt ein Schaden an bereits bestehenden Bauteilen, Leitungen oder Anlagen auf, gilt bis zum Vorliegen eines gegenteiligen Gutachtens die Vermutung zugunsten des Auftragnehmers, dass der Schaden auf den vorbestehenden Zustand oder äußere Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist.

8d.4 Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für die Einholung und Erstellung eines Gutachtens, solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Auftragnehmer den Schaden tatsächlich verursacht hat.

 


9. Beigestellte Materialien


9.1 Für vom Auftraggeber beigestellte Materialien oder Geräte übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Funktionsgarantie.

9.2 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die aus der Verwendung beigestellter Materialien entstehen.

9.3 Für den Mehraufwand durch Beistellungen wird ein Zuschlag von 10 % des Warenwertes verrechnet.

9.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestellte Materialien, Geräte oder Komponenten auf Eignung, Vollständigkeit oder Mängelfreiheit zu prüfen. Eine etwaige Prüfung oder Anpassung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung. Der Auftraggeber trägt das Risiko sämtlicher daraus entstehender Schäden und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.

 


10. Materialverkauf und Rücknahme


10.1 Sonderanfertigungen und Bestellware sind vom Umtausch ausgeschlossen.

10.2 Lagerware kann nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen Bearbeitungsgebühr (mind. 15 % des Warenwertes) zurückgenommen werden.

10.3 Bereits geöffnete, beschädigte oder verbaute Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen.

10.4 Reklamationen müssen innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich erfolgen.

 


11. Entsorgung und Zusatzkosten


11.1 Verpackungs-, Transport- und Entsorgungskosten werden gesondert berechnet.

11.2 Entsorgte Altmaterialien gehen ohne Vergütung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 


12. Eigentumsvorbehalt


12.1 Gelieferte und montierte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

12.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorbehaltsware zu demontieren und zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt gleichkommt.

12.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.

 


13. Gewährleistung


13.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

13.2 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe oder Inbetriebnahme, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen.

13.3 Geringfügige technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

13.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung oder Rücktritt besteht erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen.

13.5 Bei Unternehmern im Sinne des § 1 UGB ist die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass ein behaupteter Mangel bereits bei Übergabe oder Inbetriebnahme vorlag.

13.6 Der Auftragnehmer gilt in jedem Fall als leistungsfrei, solange der Auftraggeber nicht beweist, dass ein behaupteter Mangel oder Schaden unmittelbar auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Der Auftraggeber trägt die volle Beweislast für Ursache,Kausalität, Umfang und Höhe eines geltend gemachten Schadens.

13.7 Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen bleibt die Beweislastregelung gemäß Punkt 13.6 unberührt.

 


14. Haftung und Folgeschäden


14.1 Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen.

14.2 Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfälle, Wertminderungen oder Schäden Dritter ist ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz vorliegt.

14.3 Die Haftung ist auf den Netto-Auftragswert beschränkt; ausgenommen sind Personenschäden sowie Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

14.4 Soweit der Auftraggeber über eine eigene Versicherung (z. B. Gebäude-, Haftpflicht- oder Leitungswasserversicherung) verfügt, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 


15. Terminverzug und Bauablauf


15.1 Wird der Ausführungsbeginn oder die Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann der Auftragnehmer Warte- und Stillstandskosten verrechnen.

15.2 Verzögerungen durch höhere Gewalt verlängern vereinbarte Fristen automatisch.


15a. Höhere Gewalt / Pandemie
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers (z. B. Naturkatastrophen, Streik, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen, Energieengpässe) berechtigen den Auftragnehmer, Fristen anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Verzögerungen oder Mehrkosten durch Pandemie- oder Gesundheitsauflagen gelten ebenfalls als höhere Gewalt.


16. Datenschutz und elektronische Kommunikation


16.1 Personenbezogene Daten werden zur Vertragserfüllung, Rechnungslegung, Kundenbetreuung, Wartung und Nachbetreuung verarbeitet.

16.2 Die Daten werden nur an Dritte weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Transport, Buchhaltung, IT-Dienstleister).

16.3 Es gilt die Datenschutzerklärung der SHP – Salzburger Haustechnik GmbH gemäß DSGVO.

16.4 Betroffene haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie Widerspruch gemäß Art. 15 ff DSGVO.

16.5 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten im erforderlichen Umfang ausdrücklich einverstanden; ein Widerruf ist jederzeit schriftlich möglich.

16.6 Bei elektronischer Kommunikation (z. B. E-Mail, SMS, WhatsApp, Kundenportale) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Datenverlust, unbefugten Zugriff oder Übermittlungsfehler Dritter, sofern ihn kein grobes Verschulden trifft.

 


17. Rechtsdurchsetzung und Verjährung


17.1 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Leistungserbringung, soweit gesetzlich zulässig.

17.2 Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen für Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Produkthaftungsansprüche.

17.3 Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

17.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, offene Forderungen an Dritte (z. B. Inkasso, Rechtsanwälte oder Factoring-Unternehmen) abzutreten.

17.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs eine schriftliche Mängelanzeige mit angemessener Nachfrist zur Verbesserung oder Stellungnahme einzuräumen.

17.6 Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich beide Parteien, eine gütliche Einigung anzustreben. Der Auftragnehmer kann zur alternativen Streitbeilegung eine neutrale Schlichtungsstelle vorschlagen.

 


18. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen


18.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers in 5111 Bürmoos.

18.3 Gerichtsstand ist Salzburg, soweit gesetzlich zulässig. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand ihres Wohnsitzes.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Interessenlage des Auftragnehmers am nächsten kommt.

18.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. 18.6 Alle Vereinbarungen, Erklärungen und Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.

 


19. Urheberrechte, Unterlagen und Geheimhaltung


19.1 Pläne, Skizzen, technische Berechnungen, Fotos, Angebote und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. 19.2 Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung ohne schriftliche Zustimmung ist untersagt.

19.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Zuge des Auftrags zugänglich gewordenen Informationen, Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

19.4 Im Streitfall gelten diese Unterlagen als Beweismittel mit Beweisvermutung zugunsten des Auftragnehmers.

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